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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.02.1996 - 11 Wx 86/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung und Zwischenfeststellung. sofortige weitere Beschwerde

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe – 11 T 536/93 – vom 01. März 1994 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner haben die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen und dem Antragsteller die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf DM 7.522,00 festgesetzt; ebenso wird der Geschäftswert für das Verfahren der Erstbeschwerde – insoweit unter Abänderung von Ziffer 3 der Beschlußformel in der Beschwerdeentscheidung – auf DM 7.522,00 festgesetzt.

 

Gründe

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig; erörterungsbedürftig ist insoweit lediglich, ob die Hauptsache sich dadurch erledigt hat, daß die Antragsgegner am 30.03.1994 Hauptforderung und Zinsen in Höhe von insgesamt DM 6.890,86 gezahlt haben, ob damit die Beschwer der Antragsgegner als Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde weggefallen ist, ob in der Zahlung gar ein Verzicht auf dieses Rechtsmittel gesehen werden kann. Ohne Rücksicht darauf, daß bei der sofortigen weiteren Beschwerde, die Rechtsbeschwerde ist, neuer Tatsachenvortrag grundsätzlich unbeachtlich ist, hat der Senat in diesem Zusammenhang bedeutsame Tatsachen festzustellen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 27 Rdnr. 52; § 19 Rdnr. 95). Nachdem die Antragsgegner nach ihren Darlegungen im Schriftsatz vom 15.02.1996 die Zahlung jedoch allein zur Vermeidung der ihnen mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten ...

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