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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.01.2003 - 1 U 105/02

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Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 148/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 30.4.2002 – 2 O 148/01 – wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsurteil vorbehalten.

 

Gründe

I. Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zulässig, auch wenn mehrere Parteien Berufung gegen das Urteil des LG eingelegt haben und das Berufungsgericht nur eines der Rechtsmittel als unbegründet erachtet (vgl. Hannich/Meyer/Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 Rz. 17; Gehrlein, Zivilprozessrecht nach der Zivilprozessreform 2002, § 14 Rz. 50; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 522 Rz. 21; a.A. Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO-Reform, 2. Aufl., § 522 Rz. 27). In der Begründung des Gesetzesentwurfes wird zwar ausgeführt, es werde davon abgesehen, „eine Teilzurückweisung zuzulassen” (BT-Drucks. 14/4722, 97). Damit war jedoch nur die Zurückweisung eines Teils eines Rechtsmittels gemeint. Auch findet diese Ansicht im Gesetzeswortlaut keine Stütze (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rz. 41). Deshalb sprechen sich für die gleichwohl eröffnete Möglichkeit einer Teilzurückweisung bei mehreren Streitgegenständen einer Berufung Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rz. 41 und Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 522 Rz. 21 aus, sowie für die Zulässigkeit eines Zurückweisungsbeschlusses, wenn ein Teil der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und für den Rest die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO-Reform, 2. Aufl., § 522 Rz. 27. Jedenfalls ist es aber der Zurückweisung eines Teiles einer Berufung nicht gleichzustellen, wenn mehrere Parteien (hier sowohl die Klägerin als auch beide Beklagte) Berufung eingelegt haben und eines der Rechtsmitt...

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