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OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.12.2010 - 2 UF 147/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Anforderungen an den Tenor bei interner Teilung eines sich aus verschiedenen Bausteinen zusammensetzenden Versorgungsanrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die interne Teilung eines Anrechts nach § 10 VersAusglG erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt und muss deshalb Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnen und dabei auch die für dieses Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung nennen. Setzt sich das Versorgungsanrecht (z.B. bei der Daimler AG) aus verschiedenen Bausteinen zusammen, so ist die Aufteilung des Ausgleichswertes auf die verschiedenen Bausteine im Tenor der gerichtlichen Entscheidung auszusprechen.

2. Dagegen ist ein gesonderter Ausspruch der Kürzung des Versorgungsguthabens der ausgleichspflichtigen Person im Tenor nicht erforderlich. Die Kürzung des Versorgungsguthabens und die Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Bausteine ergibt sich bereits aus der Systematik der internen Teilung.

 

Normenkette

VersAusglG § 10

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 22.06.2010; Aktenzeichen 3 F 166/09)

 

Tenor

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ... bei der Daimler AG, Daimler Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital vom 16.10.2008 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 11.087 EUR nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 31.12.2009 übertragen. Von dem neu begründeten Versorgungsguthaben der Antragsgegnerin i.H.v. 11.087 EUR entfallen 5.285 EUR auf den Startbaustein, 1.268 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 4.534 EUR auf die Jahresbausteine.

...

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Daimler AG tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Daimler AG gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Beschluss des AG - Familiengericht - Baden-Baden vom 22.6.2010. Sie macht geltend, die Entscheidung sei hinsichtlich der bei der Daimler AG bestehenden betrieblichen Altersversorgung unvollständig.

Der am 11.8.1973 geborene Antragsteller und die am 21.4.1980 geborene Antragsgegnerin haben am 19.5.2001 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 11.1.2010 zugestellt worden.

Das AG - Familiengericht - Baden-Baden hat mit Beschluss vom 22.6.2010 unter Ziff. 1 die Ehe der Beteiligten geschieden und unter Ziff. 2 den Versorgungsausgleich geregelt. Zu dem Anrecht des Antragstellers bei der Daimler AG hat das AG entschieden, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Daimler AG ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 11.078 EUR nach Maßgabe der Daimler Vorsorge Kapital Eins, Durchführungsgrundsätze zum VA bezogen auf den 31.12.2009 übertragen wird.

... Nach Zustellung des Beschlusses ... hat die Daimler AG am 12.7.2010 Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich betreffend der bei ihr bestehenden betrieblichen Altersversorgung eingelegt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Daimler AG aus, die Entscheidung lasse vermissen, dass entsprechend ihrem Teilungsvorschlag von den zu übertragenden 11.087 EUR beim Daimler Vorsorgekapital Eins 5.285 EUR auf den Startbaustein und 1.268 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld entfielen. Darüber hinaus fehle auch eine Entscheidung über die Kürzung des jeweiligen Anrechts beim Antragsteller sowie die Aufteilung dieser Kürzung.

...

II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 58, 63, 64 FamFG. Die Daimler AG ist beschwerdeberechtigt gem. § 59 Abs. 1 FamFG, da sie durch die Entscheidung materiell beschwert ist. Die Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist unabhängig vom Erreichen eines Beschwerdewerts zulässig, § 228 FamFG.

2. In der Sache führt die Beschwerde der Daimler AG zur Aufnahme der Aufteilung des zu übertragenden Versorgungsguthabens auf die verschiedenen Bausteine der betrieblichen Altersversorgung in den Tenor der Entscheidung.

Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt und muss deshalb Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnen und dabei auch die für dieses Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung nennen (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 10 Vers...

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