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OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.07.2011 - 2 UF 231/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Ausgangspunkt für die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 13 VersAusglG sind die beim jeweiligen Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten. Diese Kosten müssen allerdings nicht für den jeweiligen Einzelfall beziffert dargestellt werden, sie können sich am Durchschnitt der insgesamt bei der internen Teilung von Versorgungsguthaben beim Versorgungsträger anfallenden Kosten orientieren.

2. Wenn bei einer Mischkalkulation die Teilungskosten nicht das 1,5-fache der nachgewiesenen durchschnittlichen Teilungskosten übersteigen, so kann nicht von einer außer Verhältnis zum Kostenaufwand stehenden Schmälerung des Anrechts ausgegangen werden.

3. Die von der Beteiligten (hier: Daimler AG) angesetzten Teilungskosten in Höhe eines Versorgungsguthabens von 1.809,06 EUR mit einen Kostenbarwert von 1.305 EUR sind bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von 72.362,52 EUR (Kapitalwert 52.218 EUR) nicht unangemessen i.S.d. § 13 VersAusglG.

 

Normenkette

VersAusglG § 13

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Beschluss vom 23.09.2010; Aktenzeichen 1 F 306/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Weinheim vom 23.9.2010 (1 F 306/09) unter Ziff. 2, Abs. 3 bis 5 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners - Personalnummer 044860 - bei der D., D. Vorsorge Kapital Eins nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. Vorsorge Kapital jeweils vom 16.10.2008 zugunsten der Antragstellerin ein Versorgungsguthaben i.H.v. 35.277 EUR bezogen auf den 30.11.2009 übertragen. Davon entfallen 30.022 EUR auf den Startbaustein, 3.547 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 1.708 EUR auf die Jahresbausteine.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners - Personalnummer 044860 - bei der D., Vorsorgekapital nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung vom 11.8.2006 zugunsten der Antragstellerin ein Versorgungsguthaben i.H.v. 4.851 EUR bezogen auf den 30.11.2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners - Personalnummer 044860 - bei der D., Versorgungskapital zur Wahl nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 3.11.1997 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen für eine Zusage auf Versorgungskapital zur Wahl zugunsten der Antragstellerin Versorgungskapitalzusagen i.H.v. 3.449 EUR bezogen auf den 30.11.2009 übertragen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.700 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, der Antragsgegner und die Beteiligte Ziff. 3 streiten um die Angemessenheit der Teilungskosten für die interne Teilung der betrieblichen Altersvorsorge des Antragsgegners bei der Beteiligten Ziff. 3, der D. (künftig: Beteiligte).

Die am 12.12.1958 geborene Antragstellerin und der am 14.10.1953 geborene Antragsgegner haben am 1.6.1979 die Ehe geschlossen. Nach der Trennung im Jahre 2005 hat die Antragstellerin am 5.11.2009 Scheidungsantrag eingereicht, der dem Antragsgegner am 3.12.2009 zugestellt worden ist.

In der Ehezeit hat der Antragsgegner bei der Beteiligten folgende Anrechte jeweils aus Direktzusagen erlangt:

1. D. Vorsorge Kapital Eins: 72.362,52 EUR Versorgungsguthaben, wobei 61.538,08 EUR auf den Startbaustein, 7.275,27 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 3.504,17 EUR auf die Jahresbausteine entfallen.

Die Grundlagen für die Teilung beruhen insoweit auf der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - sowie auf der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. Vorsorge Kapital - jeweils vom 16.10.2008 und den dazu ergangenen Durchführungsgrundsätzen.

Den Kapitalwert des hälftigen Ehezeitanteils hat die Beteiligte mit 26.109 EUR angegeben.

2. Vorsorgekapital: 9.950 EUR Versorgungsguthaben

Die Grundlagen für die Teilung beruhen insoweit auf der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung vom 11.8.2006 und den dazu ergangenen Durchführungsgrundsätzen (Stand 26.4.2011).

Den Kapitalwert des hälftigen Ehezeitanteils hat die Beteiligte mit 4.034 EUR angegeben.

3. Versorgungskapital zur Wahl: 7.074,99 EUR Summe der Versorgungskapitalzusagen.

Die Grundlagen für die Teilung beruhen insoweit auf der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 3.11.1997 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen für eine Zusage auf Versorgungskapital zur Wahl.

Den Kapitalwert des hälftigen Ehezeitanteils hat die Beteiligte mit 2.877 EUR angegeben.

Nach Nr. 2.2 der zu den betrieblichen Altersvorsorgen jeweils festgelegten Durchführungsgrundsät...

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