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OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.03.2012 - 18 WF 97/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 93 ZPO grundsätzlich auch für Gestaltungsklagen anwendbar

 

Normenkette

ZPO § 93; BGB § 1386; FamFG § 150 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 26.04.2011; Aktenzeichen 49 F 1114/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Anerkenntnisbeschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 26.4.2011 (49 F 1114/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.429,86 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die mit erstinstanzlichem Anerkenntnisbeschluss ergangene Kostenentscheidung.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin leben seit mehr als drei Jahren getrennt. Der Antragsteller hat in einem anhängigen Zivilprozess, in dem die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung in Anspruch genommen hatte, eine Zugewinnausgleichsforderung gegen die Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellt, die jedoch dort von der Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf die fehlende Fälligkeit zurückgewiesen wurde (6 O 123/09 LG Freiburg, 13 U 197/09). Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.2.2011 beim AG - Familiengericht - Freiburg gem. § 1386 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit Schriftsatz vom 25.3.2011 erklärte die Antragsgegnerin ihr Anerkenntnis.

Mit Anerkenntnisbeschluss des Familiengerichts Freiburg vom 26.4.2011 wurde ausgesprochen, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt. Auf die Entscheidung des Familiengerichts wird verwiesen.

Gegen diesen - ihm am 5.5.2011 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller mit am 18.5.2011 beim AG eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der A...

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