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OLG Karlsruhe Beschluss vom 25.08.2020 - 9 U 29/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer einer GmbH

Leitsatz (amtlich)

1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat in seiner Tätigkeit ausschließlich die Interessen der Gesellschaft zu verfolgen. Er ist auch dann nicht berechtigt, bei der Vertretung eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, wenn die Gesellschaft ihn vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit hat.

2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist ohne ausdrückliches Einverständnis der Gesellschafter nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag durch die Bestellung einer Sicherheit (notarielles Schuldanerkenntnis) zu Lasten der GmbH abzusichern.

3. Weiß der Geschäftsführer, dass er auf die Einräumung der Sicherheit keinen Anspruch hat, ist das im Wege des Selbstkontrahierens abgegebene notarielle Schuldanerkenntnis wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auf die Frage, ob eine solche Sicherheit in ähnlichen Fällen von den Beteiligten als üblich oder angemessen angesehen wird, kommt es nicht an.

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 181

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 11 O 6/18)

Tenor

Der Senat erwägt gem. § 522 Abs. 2 ZPO eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.01.2019 - 9 U 29/19 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde des Notariats B. vom 26.06.2017 (Anlage K 2).

Die Klägerin Ziffer 3 ist eine Kommanditgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie betreibt eine private Klinik in E.. Die Klägerin Ziffer 2 ist ebenfalls eine Kommanditgesellschaft in der Rec...

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