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OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.11.2006 - 16 WF 192/06

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Leitsatz (amtlich)

Formell Beteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch die Person, deren Rechte zwar nicht beeinträchtigt werden können (wie der nicht personensorgeberechtigte Vater im Verfahren nach §§ 1631b BGB, 70 ff. FGG), der das Gericht aber die Antragsschrift übermittelt, die es als Beteiligte bezeichnet und bei der das Gericht den Eindruck erweckt, sie könne im Verfahren - in Wahrheit nicht bestehende - Rechte (wie ein personensorgeberechtigter Vater) wahrnehmen.

Bei sachgemäßer Wahrnehmung des vermeintlichen Rechts - etwa durch Zustimmung zu der beantragten Unterbringungsgenehmigung - ist der Person auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

Normenkette

BGB § 1631b; FGG §§ 14, § 70 ff., §§ 70d, 70m

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 27.10.2006; Aktenzeichen 4 F 326/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des AG - FamG - Mannheim vom 27.10.2006 aufgehoben.

Dem Vater wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., Mannheim für die Dauer seiner formellen Beteiligung am Unterbringungsverfahren bewilligt.

Ratenzahlung unterbleibt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist der Vater der am 28.9.1990 geborenen J.. Für J. hat das AG - FamG - Mannheim in einem Verfahren nach § 1631b BGB mit Beschluss vom 12.8.2005 für die Dauer eines Jahres die geschlossene Unterbringung genehmigt. Inhaber der Personensorge für J. ist das Stadtjugendamt Mannheim.

Mit Schriftsatz ihres Pflegers vom 2.6.2006 wurde die Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme um ein halbes Jahr beantragt. Der Schriftsatz wurde den Eltern übersandt.

Mit Beschluss vom 14.6.2006 hat das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Termin zur Anhörung von J. bestimmt. Der Beschluss wurde dem Vater zugestellt. Die...

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