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OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.04.2002 - 3A W 50/02

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Leitsatz (amtlich)

Der nach § 349 Abs. 2 und 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i.S.v. § 568 S. 1 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 349, 568

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 11 OH 2/00 KfH)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Sachverständigen … gegen die Entscheidung des LG Heidelberg vom 8.2.2002 – 11 OH 2/00 KfH – in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 14.3.2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Sachverständige trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 305,45 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der mit Beweisbeschluss vom 20.9.2001 zum Sachverständigen bestellte Regierungsdirektor am Materialprüfungsamt … wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.9.2001 wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Zu diesem Ablehnungsschreiben fertigte er die Stellungnahme vom 24.9.2001, der er seine Kostennote über 817,80 DM beifügte.

Der Vorsitzende der KfH beim LG Heidelberg hat am 8.2.2002 eine Entschädigung abgelehnt. Auf die Beschwerde des Sachverständigen hat er dem Rechtsmittel insoweit abgeholfen, als er für zwei Stunden 220,40 DM festgesetzt hat, weil der Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Teil auch auf Einwendungen gegen seine gutachterlichen Feststellungen eingegangen ist. Im Übrigen hat das LG die Beschwerde dem Senat vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Sachverständigen ist nach § 16 Abs. 2 ZSEG i.V.m. § 567 ff. ZPO zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

1. Zur Entscheidung über die Beschwerde des Sachverständigen ist der Senat zuständig. Die angefochtene Entscheidung hat nämlich nicht ein Einzelrichter i.S.v. § 568 ZPO, sondern der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen erlassen.

Nach § 568 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitgl...

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