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OLG Karlsruhe Beschluss vom 22.09.2003 - 1 W 39/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Bestimmen Ehegatten, die sich in getrennten Testamenten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, in einem weiteren gemeinschaftlichen Testament „bei gleichzeitigem Todesfall” einen Alleinerben, so ist damit nicht der Fall erfasst, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Erbfall ein Zeitraum von fünf Monaten liegt.

2. Während Formulierungen wie „im Falle unseres gemeinsamen Ablebens” oder „wenn uns beiden etwas zustößt” weiter sind und auch als Einsetzung für den Fall eines mehrmonatigen Überlebens eines Ehegatten aufgefasst werden können, sind Begriffe wie „im Falle des gleichzeitigen Todes” oder gar „bei gleichzeitigem Todesfalls” erheblich enger.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 2084, 2269

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 01.09.2003; Aktenzeichen 11 O 173/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des LG Karlsruhe vom 1.9.2003 – 11 O 173/03 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit der beabsichtigten Klage begehrt die Antragstellerin Feststellung ihres Alleinerbrechts nach dem zwischen dem 1.4.2003 und 2.4.2003 in K. verstorbenen H. H.

Der Erblasser war verwitwet und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Nächste Verwandte des Erblassers sind die Antragsgegner als Kinder vorverstorbener Geschwister. Die Antragstellerin ist die Nichte der bereits am 5.11.2002 (vor-)verstorbenen Ehefrau des Erblassers.

Aus einem zu den Akten des Notariats 4 Nachlassgericht Karlsruhe 4 GRN 127/03 genommenen Schriftstück ergeben sich folgende letztwilligen Verfügungen des Erblassers und seiner Ehefrau E. H.:

privatschriftliches Testament der Ehefrau vom 2.4.1950:

„Testament!

Falls ich vor meinem Mann H. H. sterben sollte, so soll dieser mein Alleinerbe sein.”

privatschriftliches Testament des Ehemanns vom 2.4.1950:

...

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