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OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.05.2003 - 16 WF 69/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerdebefugnis des Jugendamtes gegen Regelung der elterlichen Sorge

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 11.03.2003; Aktenzeichen 4D F 51/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Stadtjugendamts gegen die einstweilige Anordnung des AG - FamG - Mannheim vom 11.3.2003 wird verworfen.

 

Gründe

Das Stadtjugendamt hatte am 20.2.2003 beantragt, der Mutter auch im Wege der einstweiligen Anordnung die Personensorge für das damals noch nicht geborene Kind M. zu entziehen und dem Stadtjugendamt M. als Amtsvormund zu übertragen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf einen Pfleger übertragen und zum Pfleger das Stadtjugendamt M. bestellt. Den weiter gehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Stadtjugendamtes, mit welcher es das Ziel verfolgt, nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern die gesamte Personensorge auf das Stadtjugendamt als Pfleger zu übertragen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der angefochtene Beschluss beruht auf § 621g ZPO. Nach Satz 2 dieser Bestimmung, wo auf § 620c ZPO verwiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet, über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden hat. Im Übrigen sind einstweilige Anordnungen unanfechtbar. In dem Fall der hier allein in Betracht kommenden Regelung der elterlichen Sorge findet die sofortige Beschwerde zwar auch dann statt, wenn nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge geregelt wurde (vgl. bereits OLG...

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OLG Karlsruhe 16 WF 201/03
OLG Karlsruhe 16 WF 201/03

  Leitsatz (amtlich) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 621g i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Jugendamt grundsätzlich beschwerdebefugt. Dies gilt nicht in Fällen des § 620c S. 2 ZPO nach Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ...

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