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OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.05.2011 - 3 Ws 215/10

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Leitsatz (amtlich)

Der Untersuchungsführer nach dem Bundesdisziplinargesetz ist keine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle im Sinne des § 153 StGB.

 

Normenkette

StGB § 153; BDG § 25

 

Tenor

Der Antrag des Anzeigeerstatters C. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Gegen den als Leiter des [...] tätig gewesenen Anzeigeerstatter / Antragsteller wurde mit Verfügung des Präsidenten [...] vom 6.11.2008 ein Disziplinarverfahren gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG unter dem Vorwurf eingeleitet, Mitarbeiterinnen durch sexuelle Äußerungen beleidigt zu haben. Am 5.2.2009 und nochmals am 20.4.2009 wurde B. von der im Disziplinarverfahren zur Ermittlungsführerin bestellten D. als Zeugin angehört.

Mit Anwaltsschriftsatz der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 17.4.2009 erstattete der Antragsteller gegen B. -unter Stellung von Strafantrag aus allen rechtlichen Gesichtspunkten- Strafanzeige dahin, diese habe sich zu seinem Nachteil, um seine Position im Disziplinarverfahren zu erschweren, eines Vergehens nach § 153 StGB schuldig gemacht. Mit Verfügung vom 5.8.2009 stellte die Staatsanwaltschaft das daraufhin geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO in Anbetracht der Beweislage aus tatsächlichen Gründen ein. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.8.2009 hob die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verfügung vom 1.12.2009 die Einstellungsverfügung auf und ersuchte die Staatsanwaltschaft A., die Ermittlungen fortzuführen. Mit Schrift vom 11.1.2010 erhob die Staatsanwaltschaft A. gegen B. unter dem Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB (Tatzeit: 5.2.2009) Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - E.. Mit Beschluss vom 22.2.2010 lehnte das Amtsger...

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