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OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.01.2022 - 8 W 38/21

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Verfahrensgang

LG Mosbach (Aktenzeichen 3 O 39/21)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 16.12.2021 - 3 O 39/21 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 4.427,50 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

Die Kläger haben die Auflassung nebst Bewilligung der Eintragung des Eigentums an einer durch notariellen Bauträgervertrag von der Beklagten erworbenen Wohnung sowie eines PKW-Stellplatzes begehrt. In § 4 des Vertrages wurde die Auflassung erklärt. Mit der Erklärung der Eintragungsbewilligung und der Stellung des Antrags auf Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch beauftragten die Parteien den beurkundenden Notar. Dieser wurde bevollmächtigt und angewiesen, die Eigentumsumschreibung auf die Kläger zu veranlassen, sobald die Beklagte die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen schriftlich bestätigt hat. Die Beklagte hat diese Erklärung wegen einer ausstehenden Restzahlung i. H. v. 4.427,50 EUR nicht erklärt. Das Landgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 16.12.2021 (AS I 121) - entsprechend dem Kaufpreis - auf EUR 270.500,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Höhe des Streitwerts im Falle einer Auflassungsklage ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 10. Teil Rn. 265; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.22).

Der Senat setzt den Streitwert entsprechend der Höhe der von der Beklagten behaupteten Restkaufpreisforderung fest, wegen der diese die (nochmalige) Auflassung und die o.g. Mitteilung an den Notar verweigert, nicht entsprechend dem Kaufpreis der Wohnung und des Stellplatzes.

Dabei war zu berücksichtigen, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutba...

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