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OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.09.2015 - 17 W 41/15

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Leitsatz (amtlich)

Zum Streitwert einer Klage, die die Feststellung der Wirksamkeit eines vom Darlehensnehmer erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung zum Gegenstand hat.

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Beschluss vom 31.07.2015; Aktenzeichen 3 O 90/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 13.8.2015 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 31.7.2015 - 3 O 90/15 wird der Streitwert abgeändert und von Amts wegen für die erste Instanz auf 14.800,09 EUR festgesetzt.

2. Der Beschwerdewert wird auf 4.752,38 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs einer vom Kläger auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sowie um Nutzungsersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Der Kläger nahm bei der Beklagten am 12.11.2008 ein privates, durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen zur Ablösung einer bestehenden Immobilienfinanzierung über 160.000 EUR zu einem bis zum 30.11.2013 gebundenen Zinssatz von 4,85 % p.a. auf (Anlage K1). Etwa ein Jahr später vereinbarten die Parteien eine weitere Zinsfestschreibung ab dem 1.12.2013 bis zum 30.11.2023 (sog. Forwarddarlehen) von 5,05 % p.a. (Anlage K3). Der Kläger hat das Darlehen i.H.v. 58.926,72 EUR getilgt (I 25 ff.).

Mit Schreiben vom 29.11.2014 (Anlage K4) hat der Kläger den "Widerruf des Darlehensvertrages" erklärt, weil er die erteilte Widerrufsbelehrung für nicht ordnungsgemäß hält.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages Nr. gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 29.11.2014 wirksam widerrufen hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.955,43 EUR als Nutzungsersatz zzgl. Zinsen i.H.v. 5 ...

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