Leitsatz (amtlich)
›Sind Gegenstand einer Zahlungsklage die Abmahnkosten in einem Kennzeichenstreit, handelt es sich dabei wiederum um eine Kennzeichenstreitsache, weshalb die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts nach § 140 Abs. 3 MarkenG erstattungsfähig sind.‹
Verfahrensgang
LG Mannheim (Entscheidung vom 04.04.2006; Aktenzeichen 7 O 343/05) |
Gründe
I. Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke .... Die Beklagte hatte die Domain "..." angemeldet und mit ihrem Internet-Auftritt verlinkt. Die Klägerin hat die Beklagte aufgefordert, die weitere Nutzung dieser Domain zu unterlassen, deren Löschung zu veranlassen und die Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von jeweils einer 1,3 - Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale zu erstatten. In der Folge gab die Beklagte die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, teilte aber zugleich mit, sie sei nur zur Erstattung der Rechtsanwaltkosten bereit. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin im vorliegenden Rechtsstreit auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Patentanwaltskosten in Höhe von EUR 1.399,80 in Anspruch. Auf Vorschlag des Landgerichts schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Zahlung von 1.100 und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtete.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Klägerin die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten und Patentanwaltskosten in Höhe von jeweils einer 1,3 - Verfahrensgebühr und einer 1,0 - Einigungsgebühr. Die Beklagte trat dem Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Kosten des Patentanwalts entgegen. Sie meint, jedenfalls für diesen Rechtsstreit könnten Patenantwaltskosten nicht geltend gemacht werden. Dass für die Geltendmachung von Patentanwaltskosten ...