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OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.03.2023 - 20 UF 146/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Teilung mehrerer Anrechte beim selben Versorgungsträger mit geringem Ausgleichswert (im konkreten Fall abgelehnt)

2. Die Aufhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Ehegatten bei Tragung der eigenen außergerichtlichen Kosten des beschwerdeführenden Versorgungsträgers durch diesen selbst kann nach § 150 Abs. 1, 3 FamFG geboten sein, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunftserteilung im erstinstanzlichen Verfahren zwar übersehen hat, dass bei ihm ein weiteres Anrecht besteht, dieses aber von dem betreffenden Ehegatten im Fragebogen zum Versorgungsausgleich auch nicht angegeben und ersichtlich deshalb nicht beauskunftet worden ist.

 

Normenkette

FamFG § 150 Abs. 1, 3; VersAusglG § 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Aktenzeichen 5 F 38/22)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 16.11.2022, Az. 5 F 38/22, in Ziffer 2 der Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass nach dem zweiten Absatz der nachfolgende weitere Absatz hinzugefügt wird:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der S. (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf EUR 1.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 08.08.2008 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde an den Antragsgegner am 25.02.2022 zugestellt. Mit Verbundbeschluss vom 16.11.2022 hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei h...

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