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OLG Karlsruhe Beschluss vom 15.10.2007 - 18 WF 104/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung einer Einigungsgebühr bei Mitwirkung an einer außergerichtlichen Vereinbarung des im Ehescheidungsverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der im Scheidungsverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt an einer rein außergerichtlichen Vereinbarung über einen nicht anhängigen Gegenstand mitwirkt, so entsteht dadurch kein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV.

 

Normenkette

RVG § 48 Abs. 3; VV RVG Nr. 1000

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 47 F 47/05)

 

Tatbestand

Für einen Antrag auf einverständliche Ehescheidung nebst Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde dem Antragsteller mit Beschluss vom 13.4.2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und RA H. beigeordnet. Weitere Folgesachen waren nicht anhängig.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.03. waren die Frage der Zerrüttung, und der Versorgungsausgleich. Außerdem wurde klargestellt, dass es bezüglich der beiden Kinder bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben solle. Gegen Ende des Protokolls findet sich noch die Erklärung der Parteien, "dass nicht beabsichtigt ist, wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen". Von weiteren Vereinbarungen ist im Protokoll nicht die Rede. Den Gegenstandswert für das Verfahren setzte das Gericht auf 7.850 EUR (Ehescheidung 5.850 EUR +Versorgungsausgleich 2.000 EUR) fest.

Nachdem das FamG mit Urteil vom 21.3.2006 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt hat, beantragte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.3.2006, im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe seine Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse auf der G...

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