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OLG Karlsruhe Beschluss vom 15.07.2010 - 2 Ws 458/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine mit der EMRK in Einklang stehende Auslegung der Bestimmung des § 2 Abs. 6 StGB ergibt, dass bei der Vollstreckung von Sicherungsverwahrung das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK eingreift, weil Art 7 EMRK in der Auslegung durch das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 2 Abs. 6 StGB darstellt.

2. Für Sicherungsverwahrungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftätern vom 26.01.1998 angeordnet worden sind, gilt deshalb die Höchstfrist von 10 Jahren aus § 67 Abs. 1 StGB a.F.

 

Normenkette

StGB § 67d Abs. 1 a.F., Abs. 3-4, § 2 Abs. 6; EMRK Art. 7

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 07.12.2009)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 7. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Sicherungsverwahrung ist erledigt.

Es tritt Führungsaufsicht ein, deren Ausgestaltung der Strafvollstreckungskammer Freiburg übertragen wird.

Der Untergebrachte wird der Bewährungshilfe unterstellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

Mit Urteil des Landgerichts H. wurde der Untergebrachte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde verhängt. Nach Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung durch Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 30.3.1988 wird diese seit dem 3.6.1988 in der Justizvollzugsanstalt Freiburg vollstreckt. Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 2.6.1998 verbüßt. Mit Beschlüssen ...

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