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OLG Karlsruhe Beschluss vom 13.08.2015 - 5 UF 238/13

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Leitsatz (amtlich)

Der die Abänderung seiner durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrende Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Höhe seines Einkommens auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten.

Verfahrensgang

AG Lahr (Beschluss vom 11.09.2013)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.12.2016; Aktenzeichen XII ZB 422/15)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lahr vom 11.09.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.896 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung seines Widerantrags, seine sich aus der Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008 ergebende Unterhaltspflicht gegenüber dem nunmehr volljährigen Antragsteller herabzusetzen und die Jugendamtsurkunde entsprechend abzuändern. Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers, die Jugendamtsurkunde dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner zur Zahlung von höherem Unterhalt verpflichtet wird, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Er ist am 14.02.1995 geboren. Der Antragsteller ist Schüler. Er erzielt kein eigenes Einkommen. Der Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter. Diese verdient im Monat ca. 3.270 EUR. Der Antragsgegner hatte sich zunächst durch Jugendamtsurkunde vom 14.09.1995 zu Unterhaltszahlungen für seinen Sohn verpflichtet. Der Titel wurde durch Vergleich (2 C 550/96, AG Lahr) abgeändert. Der Vergleich wurde seinerseits durch Urteil vom 06.08.2007 (1 F 78/06; AG Lahr) und dieses wiederum durch die Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, abgeände...

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