Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine bereits laufende Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist auch dann ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn der Leistungesfall erst nach Ende der Ehezeit eingetreten ist.
2. Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs allein aufgrund des Umstandes, dass die Ausgleichsberechtigte noch weitere Anwartschaften erwerben kann, scheidet aus.
Normenkette
BGB § 1587c
Verfahrensgang
AG Mosbach (Urteil vom 09.06.2006; Aktenzeichen 1 F 60/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die befristeten Beschwerden des Antragsgegners und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg gegen Ziff. 2 des Urteils des AG - FamG - Mosbach vom 9.6.2006 werden zurückgewiesen.
2. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer jeweils selbst. Im Übrigen tragen sie die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das AG - FamG - Mosbach hat durch Urteil vom 9.6.2006 auf den dem Antragsgegner am 6.3.2003 zugestellten Scheidungsantrag die am... 1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und in Ziff. 2 des Verbundurteils den Versorgungsausgleich geregelt.
Seit 1.11.2005 ist der Antragsgegner berentet. Der Ehezeitanteil seiner Renten beträgt entsprechend den erteilten Auskünften:
- bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRVB) 1.031,80 EUR (Auskunft vom 4.1.2006, I, 123 VA)
- bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden Württemberg (im Folgenden: ZVK-KVBW) 712,31 EUR (Auskunft vom 2.1.2006, I, 141 VA)
Die Antragste...