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OLG Karlsruhe Beschluss vom 10.01.2019 - 20 UF 141/18

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Leitsatz (amtlich)

Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen.

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Aktenzeichen 1 F 292/17)

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz wird hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Hauptanspruch Ziffer 4) auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Das Beschwerdeverfahren betrifft - nach Abtrennung des Verfahrens von dem Verfahren 20 UF 83/18 wegen Vollstreckungsabwehrantrag - nur noch Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 1361b BGB.

Die Beteiligten haben am 01.03.2002 miteinander die Ehe geschlossen. Während der Ehe bewohnten die Beteiligten das Anwesen im B. in I. Seit Anfang des Jahres 2010 leben die Beteiligten getrennt voneinander; die Antragstellerin ist mit der gemeinsamen Tochter ausgezogen. Das Anwesen wird seither von dem Antragsgegner allein genutzt.

Die Immobilie stand im Eigentum der Eltern des Antragsgegners. Es existiert ein handschriftliches Schreiben der Eltern des Antragsgegners vom 24.12.2007 mit folgendem Inhalt:

"Lieber T,

mit sofortiger Wirkung erhältst Du das Wohnhaus B. als Geschenk. Die notarielle Beurkundung erfolgt im Januar 2008. Die Mietzahlung entfällt ab sofort."

Entgegen der Ankündigung in diesem Schreiben wurde der Antragsgegner erst im November / Dezember 2017 im Grundbuch als Eigentümer des Anwesens im B. in I. eingetragen.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vo...

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