Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung Richter. Zugewinnausgleichs. Richterablehnung
Leitsatz (amtlich)
Die bloße Äußerung des erkennenden Richters, er habe keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Klagvortrags, rechtfertigt für sich allein die Besorgnis seiner Befangenheit nicht. Da eine Klage bereits dann schlüssig ist, wenn der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt den Klagantrag trägt, läßt sich aus dieser richterlichen Äußerung nicht der Schluß ziehen, er sei gegenüber der Beklagtenseite voreingenommen oder habe sich bereits (parteiisch) auf ein Obsiegen des Klägers festgelegt.
Normenkette
ZPO § 42
Tenor
Das von der Beklagten gegen Richterin … gerichtete Ablehnungsgesuch wird als … unbegründet zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages und beantragt, ihm für die Klage Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Die Beklagte tritt diesem Antrag mit der Begründung entgegen, der Klage fehle die Erfolgsaussicht. Vor einer Entscheidung über den Antrag hat die Beklagte die zuständige Familienrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, diese habe mit Verfügung vom 22.08.1997 mitgeteilt, daß sie keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Klagevortrags habe, obwohl die Stellungnahme der Beklagten zum Klagevorbringen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe. Hierdurch habe die Familienrichterin zu erkennen gegeben, daß sie dem Prozeßkostenhilfeantrag unabhängig von den Einwendungen der Beklagten stattgeben werde. Im übrigen habe sich die Richterin bereits im Verfahren 1 F 47/96 wegen Unterhalts in besonderer Weise parteiisch und voreingenommen gegenüber der Beklagten verhalten. Auch sei die Richterin bei Abweisung der im Verbund g...