Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.08.2019 - 9 W 34/19

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die scharfe Äußerung eines Richters "Die Klage ist aus Rechtsgründen unschlüssig und sie wird es auch immer bleiben!" kann eine Ablehnung des Richters ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht rechtfertigen.

2. Der Vorwurf, der Richter habe in der mündlichen Verhandlung einen "kurzen Prozess" ohne Erörterung der Sach- und Rechtslage gemacht, begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn die Anwältin des Klägers in der Verhandlung darauf verzichtet hat, selbst das Wort zur Begründung der Klageanträge zu ergreifen.

 

Normenkette

ZPO § 42

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen 10 O 102/18)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 02.05.2019 - C 10 C 102/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit.

Der Kläger verlangt im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten. Der Beklagte war Zeuge in einem Vorprozess, welchen der Kläger gegen die N. AG geführt hat. In diesem Verfahren ist der Kläger unterlegen. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe im Vorprozess falsch ausgesagt. Daraus ergebe sich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Der Kläger sei so zu stellen, wie wenn er im Vorprozess obsiegt hätte. Denn bei einer wahrheitsgemäßen Aussage des Beklagten wäre im Vorprozess eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers ergangen.

Mit Verfügung vom 10.09.2018 hat der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts Konstanz, Vorsitzender Richter am Landgericht H., den Kläger darauf hingewiesen, dass Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage bestehen. Denn nach vorläufiger Auffassung des Gerichts sei die Aussage des Beklagten im Vorprozess nicht ursächlich für die damalige Entscheidung gewesen. Der Beklagte ist in der Klageerwiderung der Klage entgegengetreten, und hat dabei - unter anderem - darauf hingewiesen, dass die Klage entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 10.09.2018 unschlüssig sei. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2019 hat der Kläger verschiedene rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte ausgeführt, aus denen sich nach seiner Auffassung die Schlüssigkeit der Klage ergeben.

Mit Beschluss vom 21.02.2019 hat die Zivilkammer des Landgerichts Konstanz den Rechtsstreit dem Einzelrichter, Vorsitzender Richter am Landgericht X., gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat am 27.02.2019 mündlich verhandelt. Er hat bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen, dass die Klage nach seiner Auffassung weiterhin unschlüssig sei, und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2019 hat der Kläger den Einzelrichter, Vorsitzender Richter am Landgericht X., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sich der Kläger auf verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2019 berufen. Der Kläger hat dazu eine eidesstattliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2019 zur Glaubhaftmachung des Sachverhalts vorgelegt. Der abgelehnte Richter hat am 11.03.2019 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 02.05.2019 hat die Zivilkammer des Landgerichts, in der Besetzung mit drei Richtern ohne den abgelehnten Richter, das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 02.05.2019 richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er weist auf drei Gesichtspunkte hin, welche das Landgericht in der Entscheidung vom 02.05.2019 unzutreffend oder nicht ausreichend gewürdigt habe. Eine Besorgnis der Befangenheit ergebe sich daraus, dass der abgelehnte Richter unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Prozessbevollmächtigten des Klägers gesagt habe: "Die Klage ist aus Rechtsgründen unschlüssig und sie wird es auch immer bleiben!". Zweitens sei eine Gesamtschau der verschiedenen Umstände notwendig. Der abgelehnte Richter sei dem Kläger und seiner Anwältin entnervt und mit herabwürdigendem und provozierendem Tonfall gegenübergetreten. Zudem ergebe sich aus der Verhandlung, dass der abgelehnte Richter einen "kurzen Prozess" ohne Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalles praktizieren wollte.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 24.06.2019 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?: Wann stützen persönliche Beziehungen des Richters einen Befangenheitsantrag?
Papierfiguren Kette
Bild: Haufe Online Redaktion

Steht in einem Rechtsstreit eine Seite dem Richter aus irgendeinem Grund erkennbar näher als die andere, kommt letztere leicht ins Grübeln. Steht sie am Ausgang eines toten Rennens, weil der Richter dem Verfahrensgegner wohlgesonnen ist? Welche Aspekte und Kriterien machen hier einen Befangenheitsantrag aussichtsreich?


Wartepflicht bei Befangenheitsanträgen: Richter müssen Anwaltsschriftsätze vollständig lesen
Richter Waage Akte Urteilsfindung
Bild: Adobe Systems

Nimmt ein Gericht den Inhalt der von einer Prozesspartei über ihren Anwalt eingereichten Schriftsätze nicht zur Kenntnis, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.


LG Lübeck: Anwältin muss die Kosten einer Beschwerde selbst tragen
Teilnahme an Videokonferenz Geschäftsfrau
Bild: Maskot/GettyImages

Legt eine Anwältin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Teilnahme am Gerichtstermin per Video-Call Beschwerde ein, so hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.


Haufe Shop: Das große Verwalter-Handbuch
Das große Verwalter-Handbuch
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die Immobilienverwaltung - jetzt überarbeitet in der 10. Auflage! Es stellt den tatsächlichen Ablauf der Verwaltung im Alltag dar und beleuchtet auch die juristischen Aspekte der Verwaltung von Wohnungseigentum.


OLG München 7 W 16/23
OLG München 7 W 16/23

  Entscheidungsstichwort (Thema) Befangenheit, Befangenheitsantrag, Beschwerde, Abrechnung, Verletzung, Verfahrensfehler, Ablehnung, Teilurteil, Beweisaufnahme, Leistung, Schriftsatz, Berufungsverfahren, Zahlung, Verhandlung, sofortige Beschwerde, Besorgnis ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren