Leitsatz (amtlich)
1. Der Wohnungseigentümer kann grundsätzlich auch einen Beschluss anfechten, dem er in der Eigentümerversammlung selbst zugestimmt hat.
2. Zu den Anforderungen an die Aufgliederung der Kostenposition „Hausmeister/Putzhilfe” in der Jahresabrechnung und im Wirtschaftsplan.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4; WEG § 28 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 3; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 11 T 563/00)
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Karlsruhe vom 8.1.2002 – 11 T 563/00 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auf 4.600 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage B. in Karlsruhe. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. 47. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer.
In der Eigentümerversammlung vom 24.5.2000 wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:
TOP 4: Abrechnung und Rechnungslegung für das Wirtschaftsjahr 1998/99
TOP 5: Beschluss über den Wirtschaftsplan 1999/2000.
Die Rechnungslegung für das Wirtschaftsjahr wurde mehrheitlich, gegen die Stimmen des Antragstellers, gebilligt. Der Wirtschaftsplan 1999/2000 wurde einstimmig beschlossen.
Der Antragsteller hat die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu TOP 4 bis 7 angefochten. Er beanstandet hinsichtlich der TOP 4 und 5 jeweils die Abrechnungs – bzw. Kostenposition „Hausmeister/Putzhilfe”. Unter dieser Position waren in der Abrechnung für 1998/99 21.931,35 DM aus...