Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Beschluss vom 04.12.2007 - 2 Ws 321/07

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Strafrestaussetzung zur Bewährung, wenn die Vollzugsbehörde dem Verurteilten Vollzugslockerungen zu Unrecht versagt hat.

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 2. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 24. Oktober 2006 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Verurteilte ist zu entlassen.

Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des/der für seinen künftigen Wohnort zuständigen Bewährungshelfers/in unterstellt.

Es ergehen folgende Weisungen:

  • 1.

    Der Verurteilte hat bei seiner Familie in L., G., Wohnung zu nehmen.

  • 2.

    Jeden Wechsel seines Wohnsitzes, auch nach einer möglichen Übersiedelung oder Abschiebung ins Ausland, hat er unverzüglich, d.h. binnen einer Woche, dem/der Bewährungshelfer/in und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. zu oben genanntem Aktenzeichen mitzuteilen.

    Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird der Justizvollzugsanstalt F. übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insofern entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 24.10.2006 wurde F. B. wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts R. vom 4.5.2006 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zwei Drittel der Strafe waren am 28.7.2007 verbüßt. Endstrafe ist auf den 8.4.2008 notiert. Eine weitere gegen den sich seit 7.2.2006 zunächst in Untersuchungshaft, seit 8.8.2006 in Strafhaft befindenden Verurteilten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts V. vom 11.3.2005 (wegen Diebstahls) und eine zweimonatige Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts W. vom 28.11.2005 (wegen Körperverletzung) sind zwischenzeitlich vollstreckt. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13.7.2007 war die Reststrafenaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt abgelehnt und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde am 7.8.2007 vom Senat verworfen worden. Mit der hier angegriffenen Entscheidung hat das Landgericht F. ein am 1.10.2007 eingekommenes Reststrafengesuch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

Unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalls kann die bedingte Entlassung des Verurteilten unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 StGB). Aufgrund der gebotenen Überprüfung des gesamten Sachverhalts kommt der Senat nach ergänzender Sachverhaltsaufklärung bei Abwägung der für und gegen eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkte zu der für eine bedingte Entlassung genügenden Überzeugung, dass eine ausreichende Chance gegeben ist, der Verurteilte werde die kritische Probe in Freiheit bestehen.

Zwar konnte der Senat nicht übersehen, dass der Verurteilte bereits in der Vergangenheit mit zahlreichen - auch einschlägigen - Straftaten in Erscheinung getreten ist. Das Bundeszentralregister weist vor den jetzt vollstreckten Urteilen seit 1993 21 Einträge auf, wobei der Verurteilte - neben anderen Taten, insbesondere Fahren ohne Fahrerlaubnis - allein elf Mal wegen Diebstahlsdelikten verurteilt werden musste. Zwar handelte es sich ersichtlich meist um Taten geringeren Gewichts, die mit Geldstrafen geahndet werden konnten. Doch wurden immerhin in den Jahren 1998/99 drei sechsmonatige Freiheitsstrafen aus Urteilen vom 19.6.1996 (wegen Diebstahls), 28.11.1997 und 15.5.1998 (jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) teilweise vollstreckt. Die am 24.2.1999 ausgesetzten Restfreiheitsstrafen konnten freilich nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden. Zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftat stand der Verurteilte unter zweifacher Bewährung.

Dennoch ist von einer günstigen Prognose auszugehen. Trotz der - schon einige Jahre zurückliegenden - Strafverbüßung, die den Verurteilten ebenso wie laufende Bewährungen offensichtlich nicht von neuer Straffälligkeit abhalten konnte, erscheint er durch den nun seit nahezu zwei Jahre andauernden Freiheitsentzug ersichtlich beeindruckt. Dabei trägt zu seiner Haftempfindlichkeit sicher die schwierige Situation seiner Familie - die ihrerseits erkrankte Ehefrau des Verurteilten hat die drei gemeinsamen Kinder und die schwerkranke Mutter des Verurteilten allein zu versorgen - bei. Dass der Verurteilte vom Strafvollzug beeindruckt ist, ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ., die am 21.6.2007 anlässlich der Prüfung der Reststrafenaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt erstellt und in der dem Verurteilten ein positiver Vollzugsverlauf und insbesondere regelmäßige Arbeitsleistungen bescheinigt wurden. Auch die Entlassungssituation ist nicht ungünstig. Der Verurteilte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Leistungsrecht : Krankenkasse zur Kostenübernahme für entwichenen Häftling verpflichtet
Stacheldraht
Bild: pixabay/ErikaWittlieb

Das Sozialgericht Hannover hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten für einen entwichenen Häftling übernehmen muss. Nach seiner Flucht aus dem offenen Vollzug und einem tödlichen Verkehrsunfall hatte dieser keinen Anspruch mehr auf Gesundheitsfürsorge durch die Justiz.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BVerfG 2 BvR 461/02
BVerfG 2 BvR 461/02

  Entscheidungsstichwort (Thema) Strafvollzug bei nicht rechtskräftigem Ausweisungsbeschluss  Verfahrensgang OLG Hamm (Beschluss vom 12.02.2002; Aktenzeichen 1 Ws 19/02) LG Arnsberg (Beschluss vom 14.11.2001; Aktenzeichen StVK ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren