Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 04.08.2005; Aktenzeichen 9 O 524/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim vom 4.8.2005 - 9 O 524/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 787,87 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Rechtsmittel beim BGH - XI ZB 38/05.
Gründe
I. Die Beklagte hat am 17.2.2005 gegen das Urteil des LG Mannheim im Verfahren 9 O 524/03 Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17.3.2005 hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen. Daraufhin hat das OLG Karlsruhe mit Beschl. v. 23.3.2005 - 17 U 46/05 - der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.8.2005 hat die Rechtspflegerin des LG Mannheim die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 942,38 EUR nebst Zinsen festgesetzt (AS. 192). Gegen diese Festsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, die am 9.9.2005 beim LG Mannheim eingegangen ist. Die Kläger machen geltend, die Rechtspflegerin habe zu Unrecht die im Berufungsverfahren entstandene Terminsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 787,87 EUR nebst Zinsen abgesetzt. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Kläger sind der Auffassung, ihrem Prozessbevollmächtigten sei im Berufungsverfahren eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3202 RVG-VV i.V.m. Abs. 3 der Vorbem. 3 des Vergütungsverzeichnisses entstanden. Der Prozessbevollmächtigte habe mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 24.2.2005 ein längeres Telefongespräch gefü...