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OLG Karlsruhe Beschluss vom 01.07.2008 - 2 Ss 71/08

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Leitsatz (amtlich)

Hat ein Rechtsanwalt gegenüber der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren eine als "außergerichtlich" bezeichnete Vollmacht vorgelegt (sog. "Verjährungsfalle"), so ist die Zustellung des Bußgeldbescheids an ihn dennoch als wirksam anzusehen (§ 51 Abs. 3 S. 1 Halbs.1 OWiG), wenn er gleichzeitig oder im folgenden eine typische Verteidigertätigkeit in Bußgeldsachen ausübt.

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts F. vom 18. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht F. zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht F. hat mit Urteil vom 18.1.2008 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei länger als eine Sekunde andauernder Rotphase unter Verzicht auf ein Fahrverbot eine Geldbuße von 375 Euro verhängt. Die zulässig erhobene und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde, über die aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Senat zu entscheiden hatte (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG), hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen - vorläufigen - Erfolg.

1.

Entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen liegt allerdings kein Verfahrenshindernis vor. Die Ordnungswidrigkeit ist nämlich nicht verjährt. Die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG ist vielmehr durch den Erlass des binnen zwei Wochen zugestellten Bußgeldbescheides (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 OWiG) unterbrochen worden.

Die Zustellung an den Verteidiger war wirksam (§ 51 Abs. 3 S. 1 Halbs.1 OWiG). Jedenfalls unter Berücksichtigung des von dem Rechtsanwalt des Betroffenen gezeigten Verhaltens war vom Vorliegen einer Verteidigervollmacht im Sinne der genannten Vorschrift a...

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