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OLG Karlsruhe Beschluss vom 01.03.2004 - 16 WF 221/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat sich eine Zwangsvollstreckungssache in der Hauptsache erledigt, kann der Schuldner den Erlass einer Kostengrundentscheidung betreiben; wird diese abgelehnt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, an der er nicht durch § 99 Abs. 1 ZPO gehindert ist.

2. Die Kosten des Verfahrens auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels fallen unter § 788 ZPO und sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen, wenn nicht die Erforderlichkeit der Erteilung vom Gläubiger zu vertreten ist.

3. Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO duldet keine Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst richten.

 

Verfahrensgang

AG Mosbach (Beschluss vom 10.09.2003; Aktenzeichen 2 F 517/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Mosbach vom 10.9.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600 Euro

 

Gründe

Der Gläubiger war Gläubiger des am 19.6.2002 vor dem OLG Karlsruhe geschlossenen Vergleichs 16 UF 102/01, in dem sich die Schuldnerin u.a. verpflichtet hatte, einen Unterhaltsrückstand von November 2000 bis Mai 2002 i.H.v. 4.562,44 Euro zu zahlen. Hierauf sollten die seit Oktober 2001 erfolgten Pfändungen, wohl aufgrund des erstinstanzlichen Urteils des AG Mosbach vom 30.4.2001 (AG Mosbach, Urt. v. 30.4.2001 - 2 F 517/00) angerechnet werden. Dem Gläubiger wurde am 4.7.2002 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Diese ließ er mit Schreiben vom 22.7.2002 an Rechtsanwalt P., S., von Anwalt zu Anwalt zustellen. Rechtsanwalt P. nahm die Zustellung nicht an, gab aber auch die vollstreckbare Ausfertigung erst mit Schreiben vom 22.11.2002 zurück. In der Zwischenzeit hatte der Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantrag...

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FoVo 11/2021, Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung
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Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 ZPO, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Eines gesonderten Vollstreckungstitels bedarf es ...

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