Leitsatz (amtlich)
Liegen dem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren bereits im Zeitpunkt des Zuschlags Löschungsbewilligungen der Grundpfandgläubiger für eingetragene, aber nicht mehr valutierende Grundschulden vor, die als bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot aufgenommen worden sind, und bewirkt der Ersteher nach seiner Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch unter Vorlage dieser Bewilligungen die Löschung der Grundschulden, so können die früheren Eigentümer einen Zuzahlungsanspruch gegen den Ersteher aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG haben.
Normenkette
ZVG § 50
Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 2 O 82/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 31.8.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Siegen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 5.496,39 EUR (= 10.750 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5.1.2001 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 3.144,45 EUR (= 6.150 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5.1.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung über die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen Forderungen aufgrund von ihm gezahlter Fremdreparaturen i.H.v. 16.293,21 EUR und erbrachter Arbeitsleistungen i.H.v. 5.112,92 EUR bezüglich des Hausgrundstücks S.-Straße 42 (jetzt: P. 3) in G. gemäß Berufungserwiderung vom 5.2.2002, V. 2. (S. 11–14) bleibt vorbehalten.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin zu 1) trägt 36 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 27 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
D...