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OLG Hamm Urteil vom 31.03.2014 - 5 U 168/13

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Leitsatz (amtlich)

Das Notwegrecht im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB kann im Grundbuch nicht eingetragen werden. Es beinhaltet kein dingliches Recht, sondern stellt eine inhaltliche Bestimmung des rechtlich geschützten Freiheitsbereiches des Grundeigentümers dar.

Der duldungspflichtige Eigentümer ist zur Errichtung und zum Unterhalt des Notweges nicht verpflichtet. Die Kosten treffen den Begünstigten.

 

Normenkette

BGB § 917

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 10 O 339/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger begehrt für die Nutzung einer Zuwegung - auch über eine dort befindliche Eisenbahnüberführung - die Bestellung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts, sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Tragung der entsprechenden Unterhaltskosten verpflichtet ist.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Mit notariellen Grundstückskaufvertrag und entsprechender Auflassung vom 29.11.2007 (UR-Nr. 337/07 des Notars T1, J) sowie Eintragung im Grundbuch vom 06.03.2008 erwarb der Kläger die in der Straße Im C ## gelegenen Hofstelle "T-hof" in J1. Zu diesem ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz gehören u.a. die im Grundbuch des Amtsgerichts J, G, Blatt X, Flur X, eingetragenen Flurstücke X, X und X.

Die Beklagte ist ein einhundertprozentiges Tochterunternehmen der E2 AG. Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen betreibt sie ca. 87,5 % des deutschen Schienennetzes. Die Beklagte ist u.a. seit Oktober 2009 auch Eigentümerin von drei...

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