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OLG Hamm Urteil vom 31.01.2008 - 17 U 112/07

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Leitsatz (amtlich)

Die Klausel:

"Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften: 50 EUR pro Buchung"

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 309 Nr. 5a

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 8 O 55/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen Xa ZR 40/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.5.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverein nach §§ 3 und 4 UKlaG und nach § 1 UKlaG berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, geltend zu machen.

1. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten primär, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in der Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschrift: 50 EUR pro Buchung".

2. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, und zwar ein sog. Low-Cost-Carrier, das insbesondere im Bereich der Bef...

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