Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 222/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.07.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 000903551F im Tarif Vital 250 zum 01.01.2016 um 169,52 EUR unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.102,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die oben genannte Beitragsanpassung gezahlt hat, jedoch nur für den Zeitraum bis einschließlich zum 03.09.2019.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, für den bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung in den Tarifen Vital 250 und BEAE besteht, gegen die Wirksamkeit verschiedener von der Beklagten in diesen Tarifen vorgenommener Prämienanpassungen.
Im Tarif BEAE werden die Leistungen des Versicherungsnehmers angesammelt, um im Alter Beitragsermä...