Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Urteil vom 29.12.2006 - 19 U 92/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 13.06.2002)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.02.2008; Aktenzeichen V ZR 17/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 13.6.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin ne-ben der Beklagten zu 2) und den in erster Instanz beteiligt gewesenen Beklagten zu 5) und 6), alle Schäden an dem Haus M-Straße ..4 in C zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Wohnhauses M-Straße ..6 in C resultieren.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) und die Berufung der Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger 54 % und die Beklagten zu 2), 5) und 6) 46 %.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger 74 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 1 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 24 %.

Von den Gerichtskosten dritter Instanz tragen die Kläger 98 % und die Beklagte zu 1) 2 %.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) aller drei Rechtszüge.

Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger die der Beklagten zu 2) und die der Beklagten zu 5) und 6) jeweils zu 6 % und die der Beklagten zu 1) zu 95 %. Die Beklagten zu 5) und 6) und die Beklagte zu 2) tragen 46 % der außergericht-lichen Kosten der Kläger. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säum-nis der Beklagten zu 2) entstanden sind. Diese trägt die Beklagte zu 2) vorab.

Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Streitverkündeten T2 zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) und die Beklagte u 2) als Gesamtschuldner 1 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 24 %. Die Kläger tragen 95 % der außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 74 % der außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten Bandelmannn.

Die Kläger tragen von den in dritter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Streitverkündeten C1 95 %. Die Beklagte zu 1) trägt von den außergerichtlichen Kostender Kläger dritter Instanz 2 %.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem unterkellerten Wohnhaus bebauten Grundstücks M-Straße ..4 in C. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5) und 6) im Jahre 1998 durch eine inzwischen insolvent gewordene GmbH, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 3) und 4) waren, ein nicht unterkellertes Reihenhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschließt. Die Genehmigungsplanung erstellte die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wurde von den Beklagten zu 5) und 6) mit den Erdarbeiten zur Aushebung der Fundamentgräben beauftragt. Mit der Behauptung, die Gründung des Hauses M-Straße ..6 sei unzureichend und habe Schäden an ihrem Gebäude verursacht, haben die Kläger aus eigenem und ihr von den Beklagten zu 5) und 6) abgetretenem Recht die jetzigen und früheren Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und Feststellung der Erstattungsverpflichtung hinsichtlich des zukünftigen Schadens begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Gegenteiliges ergibt.

Das LG hat - unter teilweiser Aufhebung und Neufassung eines zuvor gegen die Beklagte zu 2) ergangenen Versäumnisurteils vom 18.1.2001 - die Beklagten zu 2) bis 6) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 45.259,89 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weiter hat das LG festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle weiteren Kosten der statischen Unterfangung des Hauses M-Straße ..6 und der Schäden an dem Haus M-Straße ..4 in C zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Wohnhauses M-Straße ..6 in C resultieren.

Zur Begründung hat die Kammer im Hinblick auf die jetzt nur noch am Verfahren beteiligten Beklagten zu 1) und 2) ausgeführt, die Beklagte zu 1) hafte gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB. Die Genehmigungsplanung sei - wie sich aus dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. T1 ergebe - mangelhaft gewesen. Die Planung habe Fundamentstreifen in der Ausführung 50 × 100 cm vorgesehen. Diese Konstruktion sei mangelhaft, wenn wie hier neben einem unterkellerten Haus gebaut werde, weil bei dieser Ausführungsweise seitlicher Druck auf das Haus der Kläger ausgeübt werde. Das Fehlen d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Haftung des Generalunternehmers beim Einsturz einer Bautreppe
Mann mit Gipsfuß
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Auftraggeber von Bauarbeiten muss den von ihm beauftragten Werkunternehmern die Räume, in denen sie tätig werden sollen, in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung stellen. Nach einem Urteil des OLG Brandenburg sind die Mitarbeiter des Werkunternehmers in diese Schutzpflicht im Wege des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen.


Haftung bei Unfällen: Rutschiges Herbstlaub: Eigentümer in der Pflicht
Laub Herbst Blatt bunt Herbstlaub
Bild: AdobeStock

Herbstlaub kann im Regen rutschig werden – Eigentümer müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Wege auf ihrem Grundstück gefahrlos genutzt werden können, sonst haften sie unter Umständen bei Unfällen. So haben die Gerichte entschieden.


Urteil: Gartenbesitzer ohne Straßenzugang dürfen über Nachbargrundstück gehen
Getrennte Wege
Bild: Jan-Dirk van der Burg

Das Notwegerecht steht Grundstücksbesitzern auch dann zu, wenn der Besitzer des Notwegegrundstücks durch den Zugang über sein Grundstück im Besitz gestört wird. Hindernisse im Zugangsbereich muss er entfernen.


Haufe Shop: Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Konzept zirkulären Wirtschaftens hat durch die Anerkennung von ESG-Zielen enorm an Bedeutung gewonnen. Das Buch betrachtet zirkuläres Bauen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und beleuchtet zukunftsweisende Konzepte unter wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Aspekten. 


BGH V ZR 17/07
BGH V ZR 17/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Schadensersatz bei Verlust der Standfestigkeit eines Hauses. Zustimmung des verursachenden Nachbars  Leitsatz (amtlich) a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks seine ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren