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OLG Hamm Urteil vom 29.11.2007 - 17 U 91/07

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Leitsatz (amtlich)

Die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" in einem Reklameprospekt stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 8 O 313/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.02.2009; Aktenzeichen VIII ZR 32/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.4.2007 verkündete Urteil des LG Dortmund - 8 O 313/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer Verbraucherorganisationen. Die Beklagte bietet Kommunikationsdienstleistungen an. Zu diesem Zweck vertreibt sie einen Katalog, in dem sie über ihre Produkte, deren Preise und nähere Konditionen informiert. Der Kläger hat sich gegen eine Textpassage auf S. 39 des Kataloges September 2005 gewendet, in der es in der Schlusszeile der Fußnotenanmerkungen u.a. heißt:

"... Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."

Dieser Hinweis ist fast auf jeder Doppelseite des Kataloges vorhanden.

Der Kläger hat die Beklagte fruchtlos aufgefordert, betreffend die Verwendung dieser Textteile eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zur Stützung seiner Auffassung, bei der zitierten Passage handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat er folgenden unstreitigen Sachverhalt vorgetragen.

Der Verbraucher V war auf die Leistungen der Beklagten durch deren Katalog aufmerksam gew...

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