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OLG Hamm Urteil vom 29.08.2012 - I-12 U 52/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht. Beaufsichtigung. Saunabetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, regelmäßige Kontrollen in engen Zeitabständen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen.

Es muss grundsätzlich dem einzelnen Saunabenutzer überlassen bleiben, ob er sich der mit den körperlichen Belastungen verbundenen Gefahr aussetzen und das gesundheitliche Risiko eingehen will.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 16.02.2012; Aktenzeichen I-6 O 80/11)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 16.02.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio mit Sauna und Massagebereich. Die Mutter der Kläger, Frau L, war dort seit über 10 Jahren Mitglied. Sie nutzte regelmäßig das Fitnessangebot im Hause der Beklagten und ebenfalls etwa ein bis zwei Mal pro Woche die Sauna. Am 28.3.2011 gegen Mittag wurde sie in der Sauna nicht ansprechbar und zusammengesackt auf der unteren Bank aufgefunden. Nach notärztlicher Versorgung wurde sie in das Klinikum E verbracht und dort im Zentrum für Schwerbrandverletzte bis zum 2.8.2011 stationär behandelt. Zuletzt befand sie sich zur stationären Weiterbehandlung im Evangelischen Krankenhaus X. Dort verstarb sie am 4.8.2011 aufgrund der erlittenen Verletzungen.

Die Kläger führen die von ihrer Mutter am 7.4.2011 erhobene Klage fort, mit der sie die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.

Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt, dass ihre Mutter während des Saunagangs einen Schwächeanfall unklarer Ursache erlitten habe. Sie sei nicht mehr dazu in der Lage gewesen, die Sauna zu verlassen oder den dort befindlichen Notrufschalter zu betätigen. In der Folge sei sie mindestens 90 Minuten in der 90 °C heißen Sauna unentdeckt verblieben und habe Verbrennungen dritten Grades erlitten. Bei regelmäßigen Kontrollgängen im Abstand von 30 Minuten wäre es hierzu nicht gekommen; die erlittenen Verletzungen wären deutlich geringer ausgefallen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten festgelegten Kontrollzeiten um 10.00 Uhr, 14.30 Uhr, 17.30 Uhr und 21.00 Uhr nicht ausreichend seien. Insoweit habe die Beklagte gegen die im Leitfaden für die Betriebsführung "Sicherheit in Saunabädern" des Deutschen Saunabunds niedergelegten Anforderungen verstoßen und ihre Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht verletzt.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der bei Anmeldung im Fitnessstudio ausgehändigten "activclub Vereinbarungen", die eine Nutzung der Sauna auf eigene Gefahr vorsehen, ein Haftungsausschluss bestehe. Im Übrigen seien die festgelegten Kontrollzeiten im Hinblick auf Ausstattung und Lage der Sauna ausreichend. Hierzu hat sie auf den unstreitig in der Sauna befindlichen Notrufschalter verwiesen, der einen akustischen Alarm an der Rezeption des Fitnessstudios auslöse. Auch befinde sich im Bereich der Sauna die angebotene Thai-Massage mit regelmäßig ein bis zwei anwesenden Mitarbeitern. Schließlich hat die Beklagte behauptet, dass die Mutter der Kläger die Sauna entgegen einer wegen einer Epilepsieerkrankung erteilten ärztlichen Anweisung genutzt habe. Es stehe zu vermuten, dass sie während des Saunagangs einen epileptischen Krampfanfall erlitten habe. Mit einer solchen ihr unbekannten Gefahrenlage habe die Beklagte nicht rechnen müssen. Jedenfalls sei insoweit ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen.

Das Landgericht hat die Zeugin F schriftlich befragt und sodann mit dem am 16.2.2012 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich aus den "activclub Vereinbarungen" der Beklagten zwar keine Haftungsfreizeichnung ergebe. Es sei aber in der Sache weder eine vertragliche Sorgfaltspflichtverletzung noch eine Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten gegeben.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie halten an ihrer Rechtsauffassung zur Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht fest und stützen sich insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Kläger gehen davon aus, dass aufgrund der bei einem mehr als 60-minütigen Verbleib in einer 90°C-Sauna eintretenden Lebensgefahr eine Pflicht des Saunabetreibers anzunehmen sei, Kontrollgänge alle 30 Minuten durchzuführen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Eine vertragliche Sorgfaltspflichtverletz...

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