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OLG Hamm Urteil vom 28.11.2012 - 12 U 115/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigentumsrechte des Leasinggebers an Standardsoftware beim Finanzierungsleasing trotz entgegenstehender Lizenzbedingungen des Herstellers

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, § § 280 ff., § § 305 ff., §§ 323, 326 Abs. 5, § § 433 ff., § § 929 ff.; UrhG § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Leasingunternehmen. Die Beklagte vertreibt Software und ist autorisierte Vertragspartnerin für die Softwareprodukte der US-amerikanischen Fa. DS.

Am 19.11.2009 bestellte die Firma W bei der Beklagten 8 Softwarelizenzen "Professional 2009" zum Preis von insgesamt 45.036 EUR netto. Dem lag ein Vertragsangebot der Beklagten vom 6.11.2009 zugrunde. In der Bestellung heißt es: "Wir bestellen zu unseren Einkaufsbedingungen" und "Bemerkung: Vertrag wird durch Leasing übernommen!"

Am 12.11./24.11.2009 schloss die Klägerin über die vorgenannten Softwarelizenzen einen Leasingvertrag mit der Firma W. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 36 Monaten, eine Mietsonderzahlung von 9.720 EUR und monatliche Leasingraten von 1.251,03 EUR vor. § 4 Ziff. 2 der Leasingbedingungen der Klägerin (Anlage K3) enthielt unter der Überschrift "Gewährleistung" folgende Regelung:

LG tritt LN alle Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sowie alle Gewährleistungsrechte einschließlich des Rechts auf Rückgewähr und Rücktritt ab, die ihr gegen Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen. LN nimmt die Abtretung an. LN ist also verpflichtet, nach Abnahme des Leasingguts etwaige Ansprüche - insbesondere Gewährleistungsansprüche - unmittelbar gegenüber dem Lieferanten des Leasingguts oder sonstigen Dritten geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 20.11.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie in den bestehenden Kaufvertrag eintrete und Bezahlung nach Eingang der Übernahmebestätigung des Leasingnehmers erfolgen werde (Bl. 46 d.A.).

Nach Eintritt der Klägerin in den Kaufvertrag wurde die Software von der Beklagten an die Firma W ausgeliefert, installiert und freigeschaltet. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Datum vom 24.11.2009 ihre Rechnung. Darin heißt es: "Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle gelieferten Waren in unserem Eigentum."

Mit Schreiben vom 2.12.2009 (Bl. 7 d.A.) übersandte die Klägerin der Beklagten einen Verrechnungsscheck über die ihr erteilte Rechnungssumme. In dem Schreiben heißt es:

"Mit Annahme des Schecks übertragen Sie das uneingeschränkte Eigentum an dem Objekt auf uns und treten die Herausgabeansprüche an uns ab.

Ansonsten sind Sie zur Rücksendung des Verrechnungsschecks verpflichtet."

Die Beklagte löste den Verrechnungsscheck vorbehaltlos ein und der Leasingvertrag mit der Firma W wurde ausgeführt. Am 1.11.2010 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma W eröffnet. Leasingzahlungen erhielt die Klägerin im Anschluss daran nicht mehr.

Mit Schreiben vom 11.1.2011 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag über die Softwarelizenzen und verlangte Kaufpreisrückzahlung bis zum 25.1.2011 mit der Begründung, die Beklagte sei ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Eigentumsübertragung nicht nachgekommen. Dies folge aus den Lizenzbedingungen der Firma DS, die Inhalt der Vertriebsvereinbarung mit der Beklagten geworden sind. Diese sahen zur Lizenzgewährung u.a. vor:

DS oder seine Lizenzgeber sind und bleiben Eigentümer aller Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte und Geschäftsgeheimnisse an der Software.

Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an der überlassenen Software und der Dokumentation bei DS.

DS gewährt Ihnen gemäß den nachfolgenden Bedingungen nach Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren an ihren Reseller, bei dem Sie die Lizenz erworben haben, eine einfache, grundsätzlich dauerhafte und nicht übertragbare Lizenz für die Verwendung der Software ... Sie dürfen Dritten keinen Zugang zur Software gewähren und dürfen somit die Software nicht verleasen, vermieten oder verleihen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Rückzahlung des Nettokaufpreises i.H.v. 45.036 EUR abzgl. von der Firma W erhaltener Leasingzahlungen von 12.182,55 EUR sowie Schadensersatz für entgangenen Gewinn i.H.v. 2.898,74 EUR.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei aufgrund der im Leasingvertrag vereinbarten Forderungsabtretung nicht mehr Inhaberin etwaiger Schadensersatzansprüche; zudem bestehe keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung von Eigentum auf die Klägerin.

Das OLG hat die Berufung der Klägerin, allerdings mit vom LG erheblich abweichender Begründung, zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Klägerin stehen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Liefergeschäft keine Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche zu.

1. Durchgreifende Bedenken gegen die von der Beklagten beanstandete Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht.

a. Die Klägerin hat in ihren Leasingbedingungen unter eigener Freizeichnung von der Haftung...

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