Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 03.06.2016; Aktenzeichen 11 O 114/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.6.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.248,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2015 zu zahlen und den Kläger von den Kosten des Sachverständigen Y zu Rechnung Nr. ..... in Höhe von 793,14 Euro sowie den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 29 % und der Beklagten zu 71 % auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat hat den Kläger erneut angehört und den Zeugen E nochmals vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk 28. März 2017 verwiesen. Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
II. Die Berufung ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht im zuerkannten Umfang ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7,17,18 StVG, 1 STVO, 115 VVG zu.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger in ausreichendem Maße seinen Eigentumserwerb am beschädigten Fahrzeug dargelegt hat, weil für ihn jedenfalls die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB streitet. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger beim Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete und dabei unbedingtes Eigentum erwarb, was er zum Zeitpunkt des Unfallgeschehen...