Entscheidungsstichwort (Thema)
Bakterielle Infektion nach einer Injektion zur Schmerzlinderung
Normenkette
BGB §§ 823, 847
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 4 O 98/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.11.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 12.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die 1936 geborene Klägerin, die seit vielen Jahren bei dem Beklagten, einem Orthopäden, in Behandlung war, erhielt am 7.3.1995 eine cortisonhaltige Injektion zur Schmerzlinderung in die rechte Hand. Nach dieser Injektion traten bei der Klägerin weitere Beschwerden auf. Die Klägerin erschien deshalb am 9.3.1995 in der Praxis des Beklagten. Dieser zog verschiedene Möglichkeiten der Erkrankung in Betracht und überwies die Beklagte zum Ausschluss eines sog. Carpaltunnelsyndroms an den Neurologen Dr. P., der am Nachmittag desselben Tages die Untersuchung durchführte. Am Freitag, den 10.3.1995 erschien die Klägerin erneut bei dem Beklagten, nachdem sie die Nacht wegen starker Schmerzen nicht habe schlafen können. Der Beklagte bat sie, sich am darauffolgenden Montag noch einmal bei ihm vorzustellen. Am Samstag, den 11.3.1995 begab sich die Klägerin in das Evangelische Krankenhaus in H., von wo sie am 13.3.1995 zu den Kliniken B. in B. ve...