Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 09.02.2000; Aktenzeichen 2 O 442/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Februar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die gegen den beklagten Ehemann gerichtete Klage bleibt abgewiesen.
Die beklagte Ehefrau wird verurteilt, an den Kläger 13.659,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juli 1999 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die beklagte Ehefrau und der Kläger je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der beklagten Ehefrau trägt diese selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Ehemannes werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers und der beklagten Ehefrau bleibt unter der Revisionssumme.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist, soweit sie sich gegen den beklagten Ehemann richtet, unbegründet und, soweit sie sich gegen die beklagte Ehefrau richtet, bis auf einen geringfügigen Teil begründet.
1.
Von dem beklagten Ehemann kann der Kläger Zahlung des Maklerhonorars nicht verlangen, weil die Voraussetzungen der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 652 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kann nämlich der Abschluß eines Maklervertrages nicht festgestellt werden.
a)
Von dem ausdrücklichen Abschluß eines Maklervertrages zwischen dem Kläger und dem beklagten Ehemann kann nicht ausgegangen werden. Allerdings hat der Kläger in der Klageschrift behauptet, die Beklagten, also auch der beklagte Ehemann, seien bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme auf die Provisionspflichtigkeit h...