Leitsatz (amtlich)
1. Dem Grundstückseigentümer, der sich zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichtet, steht gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten nur dann ein Anspruch auf Rangrücktritt zu, wenn bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs im Erbbaurechtsvertrag eine Regelung mit dinglicher Wirkung erfolgt, wonach die im Range nach dem Erbbaurecht am Erbbaugrundstück eingetragenen Dienstbarkeiten, die auch am Erbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wurden, bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Rang vor der Entschädigungsforderung haben.
2. Bei bestehender Verpflichtung zur Genehmigung eines Vertrages kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verpflichtete geltend macht, der Vertrag sei unwirksam geworden, weil er die Genehmigung verweigert habe (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.9.1989 - V ZR 1/88, BGHZ 108, 380).
3. Allein die einseitige Abhängigkeit eines formfreien Geschäfts von einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft gebietet keine Erstreckung des Formzwangs auf das formfreie Geschäft.
Normenkette
BGB §§ 177, 311b Abs. 1; ErbbauRG § 10 Abs. 1, §§ 27-28
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 09.08.2012; Aktenzeichen 12 O 47/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.8.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 50 %, die Beklagte zu 1) 48 % und die Beklagte zu 3) 2 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden 48 % der Beklagten zu 1) und 2 % der Beklagten zu 3) auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt zu 50 % die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin ganz.
Die außergerichtlichen K...