Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Berechnung und Befristung eines Krankenunterhaltsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein stillschweigender Unterhaltsverzicht kann nur ausnahmsweise angenommen werden, da ein Unterhaltsverzicht voraussetzt, dass der Unterhaltsgläubiger seinen Willen, auf Unterhalt zu verzichten, eindeutig zum Ausdruck bringt.
2. Regelmäßig in eine Lebensversicherung gezahlte Beträge können bei Fortsetzung der Beitragszahlung auch dann, wenn die Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich eingeflossen ist, unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben.
3. Eine Befristung ist nicht vorzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte zu 100 % schwerbehindert ist, Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und es ihm nicht möglich ist, eine weitergehende Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
4. Bei einem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit kommt der ehelichen und nachehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu, so dass die Frage des Vorliegens ehebedingter Nachteile in der Regel von geringerer Bedeutung ist als beim Aufstockungsunterhalt.
Normenkette
BGB §§ 242, 1572 Nr. 1, § 1578b Abs. 2, § 1585b a.F.
Verfahrensgang
AG Rheine (Urteil vom 10.10.2007; Aktenzeichen 13 F 90/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.10.2007 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Rheine teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar bis April 2007 einen Unterhaltsrückstand von 255,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.4.2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von
- jeweils 111 EUR für die Monate Mai und Juni 2007,
- jeweils 10...