Leitsatz (amtlich)
Aus einer auf bloße Nutzung eines Grundstücks gerichteten Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) selbst ergibt sich in der Regel nur eine Duldungspflicht des Eigentümers und keine Pflicht zu aktivem Handeln. Weitergehende Pflichten können sich aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Bewilligunserklärung ergeben.
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 06.11.2012; Aktenzeichen 17 O 2/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6.11.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Essen abgeändert und die Klage abge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird wegen des Tatsachenvortrags der Parteien ein-schließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Der Beklagte ist Eigentümer des Hofgrundstücks N-Straße (Flurstück ...) mit einer Tiefgarage und einem darüber befindlichen Garagenhof. Das Grundstück ist aus einer Teilung des damaligen Grundstücks ..2 (914 qm groß) hervorgegangen, auf dem sich noch das Mehrfamilienhaus N-Straße 25 befand (heute belegen auf dem Flurstück ..1).
Das gesamte Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Mutter des Beklagten, Frau G, verstorben 1986; aufgrund einer Auflassung vom 28.12.1981 wurde im Januar 1982 der Beklagte als Eigentümer eingetragen, der die Imm...