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OLG Hamm Urteil vom 26.11.2025 - 11 U 168/24

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Leitsatz (amtlich)

Zum Feststellungsinteresse für eine mit einem Datenschutzverstoß begründete Schadensersatzklage nach der rechtskräftigen Abweisung eines mit dem Datenschutzverstoß begründeten Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz. Das rein hypothetische Risiko eines Kontrollverlusts und die unter Hinweis auf dieses Risiko vorgetragene Besorgnis begründen keinen Schaden im Sinne der DSGVO oder des DSG NRW.

Normenkette

DSG NRW § 68; DSGVO Art. 82; ZPO § 256

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 08 O 139/23)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.05.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (8 O 139/23) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage und der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Klagerubrum nicht seine ladungsfähige Wohnadresse angegeben hat, sondern lediglich den Kanzleisitz seiner Prozessbevollmächtigten als Kontakt- und Zustellungsadresse. Zwar genügt dies grundsätzlich den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht. In Ausnahmefällen können jedoch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2025 - VI ZR 186/22 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 06.04.2022 - VIII ZR 262/20 -, juris, Rn. 15 ff., Urteil vom 11.10.2005 - XI ZR 398/04 -, juris, Rn. 10 ff.; Urteil vom 09.12.1987 - IV b ZR 4/87 -, BGHZ, 102, Seite 332 ff.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger explosionsgefährliche Sprengstoffe für behördliche Zwecke ...

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