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OLG Hamm Urteil vom 26.10.2017 - 10 U 31/17

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Leitsatz (amtlich)

Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen einen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Für das gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings kommt es auf dessen rechtliche Abstammung vom Erblasser an. Der Beweis der rechtlichen Abstammung kann durch die Vorlage einer Geburtsurkunde erbracht werden.

Normenkette

BGB § 1938; BGB § 2303; BGB § 2325; BGB § 2333; BGB § 2334; BGB § 2335; PStG § 54; PStG § 55; PStG § 56

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.02.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der am 00.00.1996 geborene Kläger hat nach dem am 00.00.1939 geborenen und am 00.00.2011 verstorbenen Erblasser X gegen dessen Erben, die frühere Beklagte zu 1., Frau H, und den früheren Beklagten zu 2. und alleiniger Berufungskläger, im weiteren der Beklagte, einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht.

Der Erblasser hatte zwei Söhne, den am 00.00.1962 geborenen und im Jahr 1990 kinderlos verstorbenen N und den am 00.00.1964 geborenen M. Der Sohn M wurde vom Amtsgerichts Hagen wegen einer gegenüber dem Erblasser am 21.05.1986 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Auf das durch Urteil des Strafgerichts vom 14.01.1987 (Bl. 9 ff d. A) wird verwiesen.

In sein...

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