Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 03.09.2002; Aktenzeichen 1 O 655/01) |
Gründe
A.
Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer von ihnen gemeinsam betriebenen Steuerberaterpraxis zugrunde.
Die Parteien haben sich mit Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen mit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der Beklagte der Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vorwurf hat der Beklagte der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schreiben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine Gesellschafterversammlung einberief mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschließung der Gesellschafterin N". Dem angedrohten Ausschluss kam die Klägerin zuvor, indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpraxis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie - ohne Absprache mit dem Beklagten - die Mandanten der Gesellschaft an, wies auf die fristlose Kündigung und ihre neue Praxisanschrift hin und bot unter Beifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.
Auf die Kündigung reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 30.7.2001, in dem er unter anderem erklärte, die Praxis allein weiterzuführen.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage, über die rechtskräftig entschieden ist, vom Beklagten die Erstattung von Zahlungen verlangt, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf deren Steuerschulden erbracht hat. Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden begehrt, die ihm durch die seiner Ansicht...