Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Urteil vom 26.04.2001 - 4 UF 277/00

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbegrenzung beim Elternunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beim Elternunterhalt kommt die Festlegung von Bedarfsgrenzen für den Ehepartner des einem Elternteil unterhaltspflichtigen Kindes nicht in Betracht, weil ansonsten der unterhaltsrechtliche Vorrang des Ehegatten (§ 1609 Abs. 2 BGB) beeinträchtigt würde. Da aber auch eine uneingeschränkte Berücksichtigung des Vorrangs des Ehegatten Probleme aufwirft, ist zu empfehlen, dass nur 50 % des den Selbstbehalt des Pflichtigen übersteigenden Betrages als Unterhalt geschuldet werden; die dann noch über dem Selbstbehalt freien Mittel kommen beiden Ehepartnern zugute und mildern so die Beeinträchtigung des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des Ehepartners.

2. Eine Rücklage für Hausratanschaffungen ist nicht berücksichtigungsfähig (gegen OLG Oldenburg v. 27.7.1999 – 12 UF 79/99, OLGR Oldenburg 2000, 40 = FamRZ 2000, 1174).

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1603

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 187 F 3007/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen XII ZR 149/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.10.2000 verkündete Urteil des AG – FamG – Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 840 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 1.5.2000 und 9,26 % Zinsen seit dem 1.12.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 84 % und dem Beklagten zu 16 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht der Mutter des Beklagten in Anspruch. Die am 3.2.1911 geborene Mutter, die inzwischen am 1.3.2001 verstorben ist, hat sich seit dem 3.4.1996 in einem Seniorenheim befunden. Die Klägerin als Sozialhilfeträger hat sich an den dadurch anfallenden Heimkosten monatlich in unterschiedlicher Höhe beteiligt. Sie nimmt den Beklagten für die Zeit von April 1999 bis Juni 2000 in Anspruch. In dieser Zeit hat sie die in der Klageschrift im Einzelnen aufgeführten monatlichen Beträge, die sich zwischen 572,42 DM und 903,86 DM bewegen, für die Mutter des Beklagten aufgebracht. Diese macht die Klägerin gegen den Beklagten geltend, jedoch nur bis zu 750 DM im Monat. Daraus errechnet sie insgesamt 10.711,04 DM. Der Beklagte hat darauf monatlich freiwillig 361,02 DM gezahlt, so dass noch 5.295,74 DM offen sind; dieser Betrag stellt die Klageforderung dar.

Der Beklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist ebenso wie er berufstätig, jedoch nur halbschichtig. Der Beklagte hat noch einen Bruder, der aber unstreitig mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsleistungen erbringen kann.

Das AG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte verfüge über ein Einkommen von 4.172,26 DM und seine Ehefrau über ein solches von 1.018,99 DM. Der Beklagte schulde vorrangig seiner Ehefrau Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und nicht nach einem gem. Ziff. 49 der Hammer Leitlinien festgelegten Bedarf von 1.750 DM. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen habe der Beklagte seiner Ehefrau Unterhaltsleistungen i.H.v. 1.576,64 DM zu erbringen. Bei einem Selbstbehalt von 2.250 DM verbleibe ihm damit noch ein freier Betrag von monatlich 361,02 DM, die er geleistet habe und über die hinaus er nicht verpflichtet sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Unterhaltsanspruch weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass die Unterhaltsberechnung in dem amtsgerichtlichen Urteil unrichtig sei. Denn danach sei der Bedarf der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen höher angesetzt als der Bedarf des Beklagten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bei einem Zusammenleben des Beklagten mit seiner Ehefrau der Aufwand für die Lebensführung deutlich geringer sei. Der Unterhaltsbedarf der Ehefrau könne deshalb nur mit etwa 78 % ihres Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Getrenntleben bemessen werden. Auf dieser Basis ergebe sich eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von über 1.000 DM, während maximal nur 750 DM pro Monat gefordert würden.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1.4.1999 bis zum 30.6.2000 5.259,74 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, ab 1.5.2000 i.H.v. 8,42 % und ab 1.9.2000 Zinsen i.H.v. 9,26 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er errechnet für das Jahr 1999 ein Eigeneinkommen von 3.727,42 DM und für das Jahr 2000 i.H.v. 3.887,32 DM, wobei er eine finanzielle Unterdeckung, die sich aus dem Erwerb und der Bewirtschaftung einer mit seiner Ehefrau erworbenen Eigentumswohnung ergibt, berücksichtigt wiss...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


BGH XII ZR 149/01
BGH XII ZR 149/01

  Leitsatz (amtlich) a) Einem Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren