Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtstellung des Grundpfandgläubigers nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks in der Insolvenz des Grundstückseigentümers
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch eines Gläubigers auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse gem. § 106 Abs. 1 S. 1 InsO setzt voraus, dass zu seinen Gunsten bereits vor Insolvenzeröffnung eine Vormerkung entstanden ist.
Normenkette
InsO § 51 Nr. 1, § 106 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 1 S. 2; BGB § 883 Abs. 1, § 1179a Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 27.003,35 EUR, die dieser aus der Zwangsversteigerung des im Grundbuch von Z1 Bl. … eingetragenen Grundstücks aufgrund materieller Verzichtserklärung der Gläubigerin des Rechts Abt. III Nr. 3a, der Volksbank E eG, erhalten hat. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat de...