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OLG Hamm Urteil vom 24.07.2014 - 18 U 123/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vertrag über die honorarpflichtige Vermittlung von Fremdkapital stellt sich als Maklerdienstvertrag dar, wenn trotz vereinbarter Tätigkeitspflicht des Maklers die Entschlussfreiheit des Auftraggebers gewahrt bleibt und die Vergütungspflicht erfolgsabhängig ist.

2. Setzt die Entstehung eines Honoraranspruchs im Rahmen eines solchen Vertrages eine Vermittlungstätigkeit voraus, so bedarf es der bewusst finalen Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zu vermittelnden Hauptvertrages. Die Vermittlungsleistung muss nicht nur zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages, sondern auch insofern wesentlich für ihn sein, als der Makler bei dem Vertragspartner seines Auftraggebers ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig bedeutungslos gewesen ist (BGH, Urt. v. 21.5.1971 - IV ZR 52/70).

 

Normenkette

BGB § 652 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 11.07.2013; Aktenzeichen 43 O 29/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Essen vom 11.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung einer Finanzierung.

Die Klägerin berät und unterstützt mittelständische Unternehmen u.a. bei der strukturierten Unternehmens- und Wachstumsfinanzierung. Im März 2010 suchte die Beklagte, da einige Schuldscheindarlehen bei der E2 Bank abgelöst werden mussten, nach einem neuen Finanzierungskonzept. Im Anschluss an einen ersten Termin Mitte März übersandte die Klägerin der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Mandatsvereinbarung, die eine erfolgsabhängige Vergütung für die Kapitalbeschaffung i.H.v. 4 % des jeweils beschafften Kapitals vorsahen. Bei einem weiteren Treffen der Parteien am 25.3.2010 wurde der Entwurf erörtert. Die Vergütungsregelung wurde dahingehend abgeändert, dass das für die Vermittlung einer Finanzierung zu zahlende Erfolgshonorar auf 3,5 % reduziert wurde. Zudem wurde die im Entwurf enthaltene Ausschließlichkeitsklausel zugunsten der Klägerin gestrichen und stattdessen eine Abstimmung der Finanzierungsbemühungen vereinbart. Unter dem 26./28.3.2010 unterzeichneten die Parteien die "Mandatsvereinbarung für die Beratung im Rahmen der Attrahierung von Kapital", die u.a. folgenden Regelungen enthält:

"5.1 Erfolgshonorar

D erhält vom Auftraggeber ein transaktionswertabhängiges Erfolgshonorar für jede einzelne Transaktion, wenn dem Auftraggeber oder den Gesellschaftern während der Laufzeit dieser Mandatsvereinbarung oder innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten durch D vermitteltes Kapital zufließt. Der Anspruch der D auf ein Erfolgshonorar entsteht auch dann, wenn während der Laufzeit dieser Mandatsvereinbarung oder innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten danach dem Auftraggeber Kapital nicht unmittelbar sondern unter Zwischenschaltung dritter Personen oder Gesellschaften zufließen sollte.

6. Dauer & Kündigung

Diese Vereinbarung hat eine Dauer von 18 Monaten ab Unterzeichnungsdatum. Diese Mandatsvereinbarung kann von jeder Seite zu jeder Zeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist gekündigt werden. Die von der D bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind anteilig entsprechend der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungsregelung zu vergüten. Der Anspruch der D auf Zahlung eines Erfolgshonorars bleibt für einen Zeitraum von 18 Monaten nach der Kündigung unter den in der Vergütungsregelung dieses Vertrages festgelegten Voraussetzungen bestehen."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Mandatsvereinbarung (Anlage L1) Bezug genommen. Unter dem 6.9.2010 erstellte die Klägerin ein Investment Memorandum (Anlage L2) und führte Gespräche mit möglichen Investoren und Banken. Aufgrund der Vermittlung der Klägerin stellte die L Bank in C der Beklagten noch im Jahr 2010 eine Finanzierung i.H.v. 1,5 Mio. EUR zur Verfügung. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 31.12.2010 einen Betrag i.H.v. 62.475 EUR brutto in Rechnung (Anlage L3), den diese am 13.1.2011 zahlte. Weitere Tätigkeiten entfaltete die Klägerin während der Vertragslaufzeit nicht.

Nach Ablauf einer Lagerfinanzierung durch die N im Dezember 2010 gewährte die S3Bank der Beklagten ein Überbrückungsdarlehen i.H.v. 12,0 Mio. EUR mit der Auflage, innerhalb der nächsten 12 Monate ein neues Finanzierungskonzept zu präsentieren. Im Laufe des Jahres 2011 konnte die Beklagte ihre Hausbank, die Stadtsparkasse X, als Konsortialführerin eines Bankenpools für eine weitere Finanzierung gewinnen. Weitere Mitglieder des Bankenpools waren die O AG, die Kreissparkasse E, die S3Bank u...

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