Entscheidungsstichwort (Thema)
Eineiige Zwillinge als mögliche biologische Väter
Leitsatz (redaktionell)
Hatte die Ehefrau in der gesetzlichen Empfängniszeit sowohl mit ihrem Ehemann als auch mit dessen eineiigem Zwillingsbruder Geschlechtsverkehr und erbringt das Vaterschaftsgutachten eine gleich hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für beide Männer, so gilt der Ehemann als Vater des Kindes.
Normenkette
BGB § 1600c
Verfahrensgang
AG Soest (Urteil vom 24.08.2008; Aktenzeichen 18 F 62/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - FamG - Soest vom 24.8.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger ficht die Vaterschaft bezüglich des am 10.11.1998 geborenen Beklagten an.
Die Kindesmutter, die Zeugin S, und der Kläger waren zur Zeit der Geburt des Beklagten miteinander verheiratet. Mittlerweile ist die Ehe geschieden.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 14.1.1998 bis zum 13.5.1998 sowohl mit dem Kläger als auch mit dessen Zwillingsbruder S1 geschlechtlich verkehrt.
Das AG hat die Kindesmutter als Zeugin vernommen und ein Sachver-ständigengutachten eingeholt, in das neben den Parteien und der Kindesmutter
auch der Zwillingsbruder einbezogen worden ist. Es hat die Klage mit der Begrün-dung abgewiesen, der Kläger habe die Vermutung des 1600c Abs. 1 BGB dafür, dass der Beklagte von dem Mann, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt seiner Geburt verheiratet gewesen sei, stamme, nicht widerlegt. Das Sachverständigen-gutachten habe eine gleich hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für den Beklagten und seinen Zwillingsbruder ergeben.
Die Berufung des Klägers greift die Beweiswürdigung an. Er meint, angesichts der Fruchtlosigkeit des DNA-Gutacht...