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OLG Hamm Urteil vom 23.03.2011 - I-20 U 37/10

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Leitsatz (amtlich)

Sind in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag folgende Leistungsvoraussetzungen vereinbart

"Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zumindest 50 % berufsunfähig (...) oder ist sie es während dieser Zeit geworden, erbringen wir während der jeweils vereinbarten Leistungsdauer folgende Versicherungsleistungen (...)."

"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.",

so wird die Berufsunfähigkeit unwiderlegbar vermutet, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf zumindest 50 % auszuüben. Ist der Versicherungsnehmer noch nicht sechs Monate ununterbrochen außerstande, seinen Beruf zumindest 50 % auszuüben, kommt es für die Feststellung der Berufsunfähigkeit darauf an, ab wann erstmals aus ärztlicher Sicht die Prognose gestellt werden kann, dass der Versicherungsnehmer voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen zumindest 50 % außerstande sein wird, den versicherten Beruf auszuüben.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 13.01.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.1.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.808,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.6.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht aus der von ihr bei dem Beklagten für ihre am 24.5.1986 geborene Tochter B unterhaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - über den von dem Beklagten bisher erstatteten Betrag von 3.7.16,94 EUR hinaus - ein weiterer Leistungsanspruch i.H.v. 2.808,45 EUR nebst Zinsen zu.

I. Nachdem der Beklagte in 1. Instanz nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. C Berufsunfähigkeitsleistungen (i. e. Rente und Beitragsbefreiung) für den Zeitraum von Juli 2006 bis einschließlich Dezember 2006 erbracht hat, streiten die Parteien in 2. Instanz nur noch um die Frage, ob die Tochter der Klägerin bereits ab Januar 2006 berufsunfähig im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen des Beklagten war.

1. In den zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen des Beklagten heißt es u.a.:

"§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zumindest 50 % berufsunfähig (Leistungsstaffel I) oder ist sie es während dieser Zeit geworden, erbringen wir während der jeweils vereinbarten Leistungsdauer folgende Versicherungsleistungen:

a) Beitragsbefreiung (B)

Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;

b) Rente (R)

Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus.

(...)

(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, frühestens jedoch zum vereinbarten Beginn der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. (...)

(5) Ihre Anspruchstellung sollte umgehend erfolgen, wenn die sechsmonatige Mindestdauer der Berufsunfähigkeit ärztlicherseits voraussehbar oder bereits eingetreten ist.

(...)

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.

(...)

(5) Die vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit ist uns ärztlich nachzuweisen."

Die zitierten Versicherungsbedingungen des Beklagten sind - im Sinne der für den Versicherungsnehmer günstigsten Lösung - wie folgt auszulegen:

Weist die versicherte Person nach, dass sie 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf zumindest 50 % auszuüben, wird die gem. § 2 Abs. 1 der Bedingungen erforderliche Prognose "voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande (...), ihren versicherten Beruf (...) auszuüben" unwiderlegbar vermutet, d.h. nach Ablauf dieser 6 Monate ist der Vers...

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