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OLG Hamm Urteil vom 22.03.2018 - 5 U 60/17

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Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 O 219/16)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.06.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Einräumung eines Notweges in Anspruch.

Die Klägerin erwarb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung G Flur ..., Flurstücke ...5 und ...6, die mit einem Wohnhaus bebaut sind. Der Zuschlagsbeschluss wurde am 04.12.2014 verkündet. Schuldner und ehemaliger Eigentümer des klägerischen Grundstücks, dessen Beschlagnahme am 01.09.2010 erfolgte, war der Vater des Beklagten. Alle vom Beklagten und seinem Vater gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Der Vater des Beklagten erwarb von der Stadt N das benachbarte, 22 qm große Flurstück ...9, das zwischen dem Versteigerungsobjekt und dem öffentlichen Wegegrundstück ...0 der Stadt N liegt. Zugunsten der Nachbarflurstücke ...3 und ...8 wurden am 11.11.2013 Wegerechte zu Lasten des Flurstücks ...9 bewilligt und am 7.2.2014 im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte erwarb mit Auflassung vom 21.11.2013 und Eintragung vom 10.2.2014 das Flurstück ...9 von seinem Vater und informierte im Rahmen des Versteigerungstermins vom 7.6.2014 die potenziellen Ersteigerer von den Eigentumsverhältnissen und der Unverkäuflichkeit seiner Parzelle. Das Versteigerungsobjekt liegt zwischen bebauten Privatgrundstücken, einem Bach und einer Bahnlinie und wurde bisher über den aus den Flurstücken ...0 und ...9 bestehenden Weg erre...

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